Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen. Der Angeklagte B1 wird wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, Anstiftung zur Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von. Der Angeklagte C1 wird wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in drei Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von. Es wird festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass im Fall beider Angeklagter als Gesamtschuldner dem Verfall von Wertersatz an sich ein Betrag in Höhe von. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Sie tragen ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Soweit der Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Oktober geltenden FassungAbs. Der Angeklagte B1 wurde am 4. 172 mal mit bluten im bordell bezahlt in U1geboren und lebte dort die ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und drei Geschwistern in wohlhabenden Verhältnissen. Sein Vater hatte in M1 Rechtswissenschaften studiert und war Verwaltungsdirektor des Krankenhauses von U1; seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte B1 zog daraufhin mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern nach E1, wo die Familie einen Asylantrag stellte. Zunächst lebten sie in einem Hotel, später dann in einer Flüchtlingsunterkunft und bezogen staatliche Unterstützung, da der Vater aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsstatus nicht arbeiten durfte. Später lebte der Angeklagte mit seinen Eltern und Geschwistern in Wohnungen im Umfeld der L1 O1, P1 und C2. In L1-C2 verbrachte der Angeklagte B1 seine Freizeit und fand dort Anschluss, u. Bei seiner Ankunft in E1 im Jahr sprach der Angeklagte B1 kein Deutsch und nahm zunächst an einem Sprachkurs teil, bevor er im Alter von zehn Jahren eingeschult wurde. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Realschule, die er nach der sechsten Klasse wieder verlassen musste, weil er wegen Körperverletzungen, Beleidigungen und Bedrohungen aufgefallen war. Im Januar wurde der Angeklagte B1 zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung erstmalig nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde. In der Justizvollzugsanstalt I1 holte der Angeklagte B1 den Realschulabschluss nach und machte eine Berufsorientierung als Elektriker. Die Aufnahme einer Ausbildung als Elektriker scheiterte nach Angaben des Angeklagten B1 an seinem ungesicherten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Angebote, eine Lehre als Bäcker, Dachdecker oder Glaser zu absolvieren, nahm der Angeklagte B1 nicht wahr. Seitdem er 18 Jahre alt ist, betreibt der Angeklagte B1 Krafttraining. Etwa ab dem Jahr intensivierte er das Training und nahm zudem verschiedene Anabolika-Präparate. Ebenfalls mit 18 Jahren fing der Angeklagte B1 an, als Türsteher zu arbeiten und auf diese Weise sein eigenes Geld zu verdienen. Die Höhe seiner Einkünfte zu dieser Zeit war nicht festzustellen. Über seine Türstehertätigkeit kam der Angeklagte B1 auch in Kontakt mit dem Rotlicht-Milieu und bemerkte, wie viel Geld in diesem 172 mal mit bluten im bordell bezahlt unter anderem mit der Prostitution zu verdienen war. Der Angeklagte B1, der nach seinen Angaben inzwischen gelernt hatte, dass man nicht mit Arbeit, sondern anderen Dingen sein Geld verdienen müsse und dass man sich durch das Geld das Ansehen und den Respekt der Menschen verdienen könne, wollte dies auch. Im Jahr heiratete der Angeklagte B1. Die Ehe besteht fort, der Angeklagte lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Bis zu seiner Festnahme am Oktober wohnte er mit seiner Lebensgefährtin, Frau Q1, und dem gemeinsamen, im Jahr geborenen Sohn in einem Einfamilienhaus in L2-C2. Der Angeklagte B1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:. Am Januarrechtskräftig seit dem Januarerteilte ihm das Amtsgericht L2 wegen Raubes und räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon einmal des Versuchs, letzte Tat begangen am 1. Oktobereine richterliche Weisung, verwarnte ihn und verurteilte ihn zu einem Freizeit-Jugendarrest. Februarrechtskräftig seit dem Februarverurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, begangen am Septemberzu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Novemberrechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und Erschleichens von Leistungen, letzte Tat begangen am Juniunter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung vom Februar zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Oberste Gerichtshof erkennt einem Unfallgeschädigten Schadenersatz für jenen fiktiven Pflegeaufwand zu, den er infolge der Unfallfolgen seinen pflegebedürftigen Eltern vorübergehend nicht erbringen konnte. Schwöre ich dir auf dem Grab meines Vaters. Die Angeklagten machten der Zeugin Z3 Vorgaben zur Höhe der Tageseinnahmen. Er und der Angeklagte C1 hätten ihn dann als heilig und unantastbar dargestellt und erzählt, dass er über seherische Fähigkeiten verfüge und auch vorhersehen könne, wie lange jemand lebe. Der Schutz von berechtigten Interessen von Angehörigen des Rechtsanwalts durchbricht die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nicht. Die Zeugin gab an, dass zum damaligen Zeitpunkt der Druck, Masken zu bekommen extrem hoch gewesen sei und sie deswegen Bedenken gar nicht erst habe aufkommen lassen bzw.
Entscheidungen des OGH
Vorrede. Seite. HistorischeBemerkungen über die ailmälige Entwickelungder Prostitu¬. Wenn aber. Der Angeklagte B1 wird wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen. GUMMIHANDSCHUHE und Fingerlinge schützen die Hände oder Finger vor Kontakt mit Blut, Sperma, Vaginalsekret oder Kot. Man trägt sie z. Capitel. Erstes. Zweck und Tendenz des Buches > l. Einleitung. Diese Arbeit befaßt sich mit einem Thema, über welches dermalen mehr geredet und geschrieben wird, als vielleicht über jedes andere. B. beim Eindringen in den.Was die Betrugsdelikte mit den Masken angeht, so hat der Angeklagte diese selbst zugegeben und eingeräumt, dass es sich hierbei nicht um reale Geschäfte seines Bruders gehandelt habe. Der Angeklagte C1 stand ständig telefonisch in Kontakt mit der Zeugin L10 und übte massiven psychischen Druck auf die Zeugin aus, wenn sich abzeichnete, dass die Einnahmen aus Sicht der Angeklagten unzureichend waren. Er habe dann dem Angeklagten B1 von seinen Bemühungen hinsichtlich einer Prostitutionsausübung der Zeugin H3 erzählt, woraufhin der gemeinsame Plan von ihm und dem Angeklagten B1 entstanden sei, der Zeugin H3 seine angebliche Inhaftierung und die Möglichkeit, für. Anderenfalls wird in die im Bankwesengesetz ebenso verankerte Stellung der FMA als Amtspartei eingegriffen. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass er einen eigenen finanziellen Vorteil hatte, so war seine Beteiligung für seinen Bruder - was auch dem Angeklagten bewusst war - essentiell, da der Bruder nicht in Deutschland war und der Angeklagte sozusagen als verlängerter Arm seines Bruders die hier unmittelbar vor Ort erforderlichen Tathandlungen vornehmen musste. Darin fanden die Angeklagten die Scheckkarte des Zeugen vor. Dort an der Kirche habe der Angeklagte ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt, um ihn zu veranlassen jetzt Geld zu zahlen oder die Grundschuld zu bewilligen. Der Zeuge Sch gab an, dass nach Auswertung des Mobiltelefons ab Das ist ja nur der Anfang den ich machen werde, ne. Daraufhin antwortet T. Historisches Geschehen, nicht rechtliche Kategorie. April , verurteilte ihn das Amtsgericht L2 wegen Raubes, versuchter Nötigung in zwei Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, letzte Tat begangen am Seither habe er Ruhe vor T. B einen Schlag ins Gesicht, um ihn zu der Eintragung der Grundschuld zu bewegen. September , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dafür ist entscheidend, ob dem klägerischen Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine prägenden Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Diesen Betrag habe die Zeugin Z3 nur durch die Prostitutionsausübung kurzfristig erbringen können. Der Kläger wurde im Anschluss an die über ihn verhängte Untersuchungshaft rechtskräftig freigesprochen. Die Aufhebungsentscheidung des slowenischen Höchstgerichts betreffend die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung samt Rückforderung des Entschädigungsbetrags aus dem Titel der Bereicherung widerspricht nicht dem österreichischen ordre public. Er wurde von seinem älteren Bruder stark beeinflusst. Die Bekundung der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung am 5. Damit meinte er die körperliche Züchtigung der Zeugin. Februar und B zugeordnet werden konnten und die zum Teil auch über den Messengerdienst Signal geführt wurden. Jedoch trifft ihren Vertragspartner als Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung. Auf eine Heilstättenschule, die nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen ist und auch nicht zu deren Wirkungskreis gehört, gelangt das UbG nicht zur Anwendung. Er hatte seinen Bruder und Q3 zum Tatort chauffiert und hätte sie von dort auch wieder weg gebracht. Dies gilt auch für verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend Satzungsänderungen der Stiftung. Zunächst sollte sich der Angeklagte B1 aber eher im Hintergrund halten. Der Angeklagte C1 suchte in der Folgezeit bei dem lebensälteren Angeklagten B1 Rat im Hinblick auf private Probleme, welche der C1 mit seinem Stiefvater hatte. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt und seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung seiner Abgabestelle.