Der Oberste Gerichtshof hat am März unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. AprilGZ. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heigl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, in Anwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen. Mit dem gericht zwingt prostituierte aufzuhoren Urteil wurde der am 6. Punkt I schuldig erkannt. Den Schuldspruch - ausgenommen jenen wegen Körperverletzung laut Punkt III gericht zwingt prostituierte aufzuhoren Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. Nach den wesentlichen Urteilskonstatierungen lernte der Angeklagte im Jahr die am 9. Sie verdiente während dieser Zeit Ab dem Jahr begann der Angeklagte B zu schlagen und zu ohrfeigen, wenn sie sich weigerte, für ihn auf den 'Strich' zu gehen. Auch dort ging B der Prostitution nach und hatte dem Angeklagten von ihrem Verdienst von rund Von diesem Betrag nahm ihr der Angeklagte, der täglich von Ungenach nach Schörfling kam, ca. Wie schon in Schörfling bezahlte der Angeklagte die Kosten der Unterkunft. Immer öfter bedrohte er B mit dem Umbringen, wenn diese Andeutungen machte, mit der Prostitution aufzuhören. Zuletzt kam der Angeklagte etwa viermal täglich nach Rutzenmoos, um B und die Anzahl ihrer Kunden zu kontrollieren. Am April kam der Angeklagte gegen 17 Uhr zu Marianne B nach Maierhof 'zum bereits üblichen Inkasso'. Der vorhandene Betrag von. Er kehrte daher gegen 21 Uhr zurück. Die dadurch verletzte Marianne B wurde von zwei Bekannten gegen 24 Uhr in das Landeskrankenhaus Vöcklabruck gebracht und dort ambulant behandelt. April zog sie nach Eferding zu ihrer Schwester. Dort suchte sie der Angeklagte Anfang August auf und erkundigte sich nach dem Inhalt der von ihr erstatteten Anzeige. Diese Feststellungen stützte das Schöffengericht vor allem auf die für glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Marianne B vor dem Gendarmeriepostenkommando Vöcklabruck vom April S. September ON. Die Mängelrüge Z. September vor dem Untersuchungsrichter und in der Folge in der Hauptverhandlung vom Jänner ON. Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, das Ersturteil lasse die Aussage des Zeugen Karl C, wonach B mit der Zeugin Hannelore D 'auf den Posten kam und Anzeige wegen Körperverletzung erstattete', und jene des Mag. Erst auf Grund seiner Verhaftung am 9. September habe B 'die Auswirkungen dieser Angaben' erkannt und sich verpflichtet gefühlt, nunmehr am September die Wahrheit zu sagen.
Nach den wesentlichen Urteilskonstatierungen lernte der Angeklagte im Jahr die am 9. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen. Aus den Angaben der Zeugen D und F, wonach 'B in der Nacht vom Der Oberste Gerichtshof hat am Wie schon in Schörfling bezahlte der Angeklagte die Kosten der Unterkunft. Wie schon in Schörfling bezahlte der Angeklagte die Kosten der Unterkunft.
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